Blickpunkt Nottuln
02.06.2026
Blickpunkt Nottuln
Hier auf dem Fußballbolzplatz soll die immissionsträchtige Skateranlage errichtet und betrieben werden. Im Hintergrund befindet sich die rund 90 Meter entfernt liegende Wohnbebauung der Kolpingstraße
Blickpunkt Nottuln
Zum Vergleich zur geplanten Nottulner Skateranlage zeigen wir Ihnen noch einmal, die bereits im Teil 1 unseres Artikels eingestellten Bilder von der neuen Skateranlage in Senden. Um die Anlieger vor Lärm zu schützen, hat man dort sinnvollerweise umfangreiche Lärmschutzwälle errichtet, die sogar noch durch Betonpalisaden erhöht wurden
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Es ist absolut sinnvoll, von vorneherein auszuschließen, dass es überhaupt zu Immissionsrichtwert-überschreitungen kommen kann
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Geplante Nottulner Skateranlage problematisch -Teil 2-

Beurteilung des Vorhabens aus der Sicht des Immissionsschutzes (Lärm)

Rechtsgrundlagen: 
1. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG).
2. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutz-Verordnung). Im Allgemeinen wird der Freizeitlärm wie auch der Sportlärm nach dieser Verordnung beurteilt. Sie ist wohl die geeignetste, verbindliche und anerkannte gesetzliche Regelung hierfür.
In diesem Zusammenhang ist auch die "Geräuschprognose" des Ingenieurbüros vom 23.02.2026 Grundlage dieser Stellungnahme.

Sportanlagen und Freizeitanlagen sind in der Regel nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG. Neben den baurechtlichen Voraussetzungen besteht aber die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 des BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.  Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen übrigens dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tages- oder Nachtzeit, bei Sportanlagen auch in der Ruhezeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. So können beispielsweise die Abstände von einer Sportanlage zu einer Wohnbebauung in einem Gewerbegebiet oder auch Mischgebiet aufgrund der dort zulässigen höheren Lärmrichtwerte geringer sein, als zu einem Allgemeinen oder gar Reinen Wohngebiet, für das wesentlich niedrigere Lärmrichtwerte gelten.

Bei der Skateranlage in Nottuln finden aber aufgrund der Standort-Planung durch die Gemeindeverwaltung die Immissionsrichtwerte für ein nahliegendes Allgemeines Wohngebiet Anwendung. Dort gelten folgende Grenzwerte (Beurteilungspegel) außerhalb von Gebäuden:
Tags (außerhalb der Ruhezeiten, 06:00 – 20:00 Uhr): 55 dB(A) Nachts (22:00 – 06:00 Uhr): 40 dB(A). Innerhalb der Ruhezeiten, tagsüber an Sonn- und Feiertagen (07:00 - 09:00, 13:00 - 15:00 Uhr) sowie werktags (06:00 - 08:00, 20:00 - 22:00 Uhr) gelten strengere Regelungen. Das heißt, dass in diesen Zeiten der Immissionsrichtwert um 5 dB(A) niedriger sein muss. 
Doch das war einmal! Leider hat man bei der Novellierung der 18. BImSchV im Jahre 2017 diese vernünftige Regelung insoweit geändert, dass der niedrigere Immissionswert nur noch werktags in den Morgenstunden von 06:00 - 08:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 07:00 - 09:00 Uhr gilt. Alle anderen Ruhezeiten finden keine Berücksichtigung mehr, obwohl sie in der Verordnung immer noch aufgeführt sind. 
Somit wurden die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten von 20 - 22 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte außerhalb der Ruhezeit angepasst. Natürlich mit fatalen Folgen für die Anlieger, die jetzt die um 5 dB(A) höher liegenden Werte, auch in den jetzt nicht mehr berücksichtigten Ruhezeiten, ertragen müssen. Nur mal zum Vergleich: Die Erhöhung des Lärmpegels um 10 dB(A) bedeutet empfindungsgemäß, die Verdopplung der Lautstärke.

Gemäß weiterer Regelungen dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber den Richtwert um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Und bei seltenen Ereignissen dürfen bis zu 18 Kalendertage im Jahr höhere Pegel - tagsüber bis zu 70 dB(A) - zulässig sein.

Trendsportarten
Gerade die Trendsportart Skaten bringt aufgrund der speziellen Geräuschentwicklung Konfliktpotenzial mit sich, denn Skateranlagen erzeugen Lärm, der in der Nachbarschaft, insbesondere in Wohngebieten, als sehr störend empfunden wird. Die Hauptgeräusche sind Rollgeräusche auf Beton, Aufschläge bei Sprüngen (Ollies) oder Beton-Coping in Rampen. Anwohnerproteste hiergegen führen oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, besonders, wenn Skateranlagen in der Nähe von Wohngebieten entstehen.

Deswegen gibt es aus Gründen des Immissionsschutzes, aber auch der Kosteneinsparung, eine sinnvolle Reihenfolge der Maßnahmen, um von vornherein dieses Konfliktpotenzial und auch dadurch entstehende Folgekosten zu vermeiden. Das sind:

1. Die Standortplanung
Der Standort muss äußerst sorgfältig gewählt werden. Die direkte Nähe zu Wohngebieten sollte vermieden werden.

2. Die Abstandswahrung
Ist die Nähe zu einem Wohngebiet absolut unvermeidbar, sollte ein Abstand von mindestens 160 Metern zu Allgemeinen Wohngebieten eingehalten werden (Empfehlung der Landesumweltämter).

3. Die Errichtung von Lärmschutzwällen/Lärmschutzwänden
Aufgrund der hohen Podeste einer Skateranlage und der physikalischen Tatsache, dass sich Schall kugelförmig ausbreitet, müssen die Lärmschutzwälle/-wände natürlich eine bestimmte Höhe haben und sie müssen so nahe wie möglich an der Schallquelle errichtet werden, um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Das führt natürlich zu weiteren, nicht unerheblichen Kosten, die aber bereits bei der Planung der Anlage mit eingerechnet werden müssen. Aufgrund des geringen Abstandes zur Wohnbebauung (bei der geplanten Nottulner Skateranlage nur rund 90 Meter) und des in der Immissionsprognose angegebenen Beurteilungspegels am nächstgelegenen Wohnhaus von 54,8 dB(A), der nur 0,2 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) liegt, wird die Installierung von Lärmschutzwällen oder Lärmschutzwänden sicherlich unvermeidlich sein.

4. Nutzungsregeln/Betriebszeitregelungen
Es sind die schlechtesten aller Maßnahmen, da sie vom täglichen Verhalten der Nutzer abhängig sind. Solche Maßnahmen sind nur dann wirksam, wenn sie regelmäßig, also täglich über die gesamte Betriebszeit, kontrolliert werden, was in der Regel nicht möglich und viel zu kostspielig ist. Beispiel Skateranlage in Nottuln: Diese Anlage darf nur von fünf Benutzern gleichzeitig genutzt werden. Darauf stützt sich die ganze Immissionsprognose (Hochrechnung), weil sonst die Immissionsrichtwerte offensichtlich nicht eingehalten werden können. Aller Wahrscheinlichkeit nach reicht nur ein Benutzer mehr aus, um den in der Immissionsprognose genannten Beurteilungspegel von 54,8 dB(A) so zu überschreiten, dass der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A), tagsüber nicht mehr eingehalten werden kann.

Fazit:
Um das beschriebene erhebliche Konfliktpotential und dadurch entstehende Kosten und gerichtliche Auseinandersetzungen von vorneherein zu vermeiden, sollte im Interesse der Gemeinde, der Politik, und der Finanzen sowie natürlich mit Rücksichtnahme auf die betroffenen naheliegenden Anwohner die Reihenfolge der geschilderten Maßnahmen 1 bis 3 unbedingt eingehalten werden. Es darf von vornherein erst gar nicht möglich sein, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden können! Das muss 1. durch die Auswahl eines geeigneten Standortes, 2. durch die Abstandswahrung, und 3. durch die Errichtung von Lärmschutzwällen oder Lärmschutzwänden geschehen.
Betriebliche Vereinbarungen, wie die Anzahl der gleichzeitigen Nutzer festzulegen, helfen da nicht weiter, sondern sind der falsche Weg, will man auf der sicheren Seite stehen. Das zeigt auch schon die Aussage des Verfassers der Immissionsprognose in seiner Zusammenfassung auf Seite 14 auf: bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung sind keine höheren Geräuschimmissionen im Bereich der relevanten schutzbedürftigen Nutzungen zu erwarten.

Das sogenannte, Schönrechnen, auch das finanzielle, um ein Vorhaben schnell durch die Politik zu bringen, endet letztendlich im bösen Erwachen. Diese Erfahrung mussten der Bürgermeister, die Gemeinde und die Politiker erst wieder kürzlich machen, als für die Errichtung des Auszubildenden-Wohnhauses am Appelhülsener Bahnhof rund zwei Drittel der Gesamtkosten (rund 800.000 Euro) nachfinanziert werden mussten. Von weiteren Erfahrungen dieser Art ist aufgrund der desolaten Haushaltslage von Nottuln, deren Haushalt gerade innerhalb der letzten Wochen mit weiteren Schulden belastet wurde, dringend abzuraten.
Was sagte uns letztens noch ein Nottulner Bürger: "Mir zittern schon langsam die Hände, wenn ich in der Tageszeitung den Nottulner Ortsteil aufschlage: Wieviel Schulden kommen denn heute wieder dazu?"

P.S. Beide Artikel (Teil 1 und 2) wurden an die Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderates Nottuln per E-Mail versendet, mit der Bitte, sie umgehend an die Fraktionsmitglieder weiterzuleiten.

Mit besten Grüßen
Ihre Redaktion